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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten

I Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Firma DARA GmbH - im folgenden Text kurz Auftragnehmer (AN) genannt- erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.
    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, allgemeine und/oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden durch Annahme des Auftrages durch den AN außer Kraft gesetzt. Diese gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart gelten (in dieser Reihenfolge):
    1. diese Geschäftsbedingungen
    2. die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere Ö-Norm: B2205 (Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) und 82110 (Bauwerkvertragsnorm)
    3. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
  2. Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestandteile wird auch für allfällige Zusatzaufträge vereinbart. Der AN ist 4 Wochen ab Angebotsdatum an seine Angebote gebunden. Der AN ist nicht verpflichtet, Teilbeauftragungen zu akzeptieren. Zusatzangebote aufgrund von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig sind, gelten vom AG als genehmigt, sofern er dem AN nicht binnen 5 Werktagen das Gegenteil schriftlich mitteilt.
  3. Eigentumsvorbehalt: Angelieferte Materialen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN.
  4. Preise: Die dem Angebot des AN zu Grunde liegende Preise basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Bodenverhältnisse, Bausubstanz des Abbruchobjektes, etc. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen (Bodengutachten) hierüber einzuholen. Sollten sich die Angaben des AG im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen, gelten hinsichtlich Preisänderungen und Mehrkosten die Bestimmungen der ÖNORM 82110. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Preisen des AN nicht enthalten und daher jedenfalls vom AG gesondert zu vergüten. Preise des AN sind im übrigen veränderlich im Sinne der ÖNORM B2111.
  5. Zahlung: Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN spätestens 30 Tage nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Prüfungen durch den AG oder durch von diesem beauftragte Dritte verlängern diese Zahlungsfrist nicht. Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der AN auf Aufforderung des AG diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht. Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
  6. Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, Verzugszinsen- und Zinseszinsen gem. den Bestimmungen des ZinsRÄG 2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz- mindestens jedoch 10% p.a. - geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.
  7. Kompensation: Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.
  8. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der AN seinen Sitz hat, vereinbart. Der AN ist aber auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jenem Gericht, in dessen Sprengel die vom AN zu erbringende Leistung liegt, zu klagen. Alle Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsteilen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

II. Besondere Bestimmungen

  1. Veränderungen von Bauwerken oder Teilen davon, auch an Nachbarbauwerken, verursacht durch Arbeiten des AN, gehen nicht zu dessen Lasten.
  2. Die Baustelleneinrichtung und -räumung ist, sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis etwas anderes festgehalten wird, für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die Baustelleneinrichtung ausreichender Platz ist vom AG zur Verfügung zu stellen.
  3. Das Baugrundrisiko liegt beim AG. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer gravierenden Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.
  4. Der AG hat vor Beginn der Aushubentsorgung eine Gesamtbeurteilung gemäß AWG-Deponieverordnung vorzulegen. Ist die Ablagerung von Erdaushub auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung nicht möglich, so sind die Mehrkosten nur dann im Angebotspreis enthalten, wenn dafür eigene Positionen im Leistungsverzeichnis ausgepreist wurden. Bei Abbrucharbeiten ist die gesetzeskonforme Entsorgung (Baurestmassentrennungsverordnung, Deponieverordnung, ....) sämtlicher Baurestmassen in die Einheitspreise eingerechnet. Als Entsorgungsnachweis werden nach Beendigung der Arbeiten Baurestmassennachweise übergeben. Die Entsorgung „gefährlicher Abfälle" im Sinne der Festsetzungsverordnung ist, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert angeführt, nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten „gefährliche Abfälle" auftreten, so werden diese gegen gesonderte Vergütung, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, entsorgt. Ebenfalls nicht in den Einheitspreisen enthalten ist die Erkundung von Schadstoffen, sowie das erforderliche Entfernen dieser vor Beginn der Abbrucharbeiten und deren Entsorgung.
  5. Der AN ist berechtigt, erforderlichenfalls Gerätschaften und Maschinen (Turmdrehkran, etc.), die sich auf der Baustelle befinden, kostenlos mitzubenutzen.
  6. Bei beauftragten Leistungen, deren Erbringung üblicher Weise nicht länger als 2 Tage dauert, sind Gerätetransporte nicht im Einheitspreis enthalten und werden somit gemäß gültiger Regiepreisliste in Rechnung gestellt; das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Durchführungsdauer mehr als 2 Tage beträgt.

III. Bauseitige Leistungen

Nachstehende Leistungen sind im Angebot des AN und in dessen Preisen nicht enthalten und daher vom AG rechtzeitig und für den AN kostenlos zu erbringen.

  1. Baustellenabsicherung, Pölzungen, Wasserhaltung, Vermessungsarbeiten, Gerüstungen, Unterstellungen, behördliche Ansuchen, bzw. Verkehrsverhandlungen;
  2. Allenfalls erforderliche Trennschnitte in Beton- bzw. Mauerwerk sowie sonstige Schneidearbeiten (Rohre, Asphalt, Stahl, etc.).
  3. Sämtliche Projektierungsarbeiten und statische Berechnungen, sofern nicht ausdrücklich angeboten.
  4. Erkundung, Bekanntgabe (einschließlich Lagepläne). Absicherung, (falls erforderlich) Umlegung und/oder Entfernung von Ober- und unterirdischen Leitungen, Kanälen odersonstigen Baulichkeiten.
  5. Beteiligung an Allgemeinkosten
  6. Die Errichtung und Instandhaltung aller für eine kontinuierliche Arbeitsabwicklung notwendiger Zu- und Abfahrten zur bzw. v an der Baustelle.
  7. Bereitstellung eines auseichend grollen, trockenen, hochwassersicheren, ebenen und befahrbaren Einrichtungs- und Lagerplatzes für alle Fahrzeuge und Geräte und Maschinen des AN.
  8. Reinigung und Wiederherstellung (Rekultivierung) von Arbeitsflächen, Zu- und Abfahrtwegen.
  9. Absicherung des vorhandenen Bestandes an Bebauung und/oder Bewuchs gegen Beschädigung und Verschmutzung. Allenfalls erforderliche oder angezeigte Maßnahmen der Beweissicherung und/oder Kontrolle von Anlagen und Objekten im Einwirkungsbereich der Baustelle.
  10. Die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen ist vom AG durchzuführen. Reinigungsarbeiten durch den AN sind als Mehrkosten gesondert vom AG zu bezahlen.

IV. Regieleistungen

Regieleistungen sind täglich durch den AG mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Zur Abrechnung gelangen die unterfertigten Lieferscheine mit den Regiepreisen der aktuellen Baugeräteliste der Firma DARA GmbH bzw. nach den vereinbarten Stundensätzen. Bei Schadensfällen (Kabel, Rohre etc.) verursacht durch unsere Bagger, die jedoch weisungsgebunden in Regie beauftragt werden, kann keine Haftung bzw. Abdeckung des Schadens durch die Firma DARA GmbH verlangt werden.

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